Tierhaltung im Kleingarten

Die Tierhaltung im Kleingarten ist möglich, allerdings sind einige Vorgaben zu beachten. 

 

Bevor Tiere auf den Kleingartenparzellen gehalten werden dürfen, bedarf es eines Antrags. Dieser wird vom Vorstand des Kleingartenvereins in Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband geprüft und ggf. genehmigt.

 

Eine Genehmigung zur Tierhaltung setzt immer das Einverständnis der direkt angrenzenden Nachbarn voraus, wobei gewährleistet sein muss, dass weitere Anlieger nicht belästigt werden.

 

Die Haltung von Laufenten, Hunden, Katzen, Tauben und sog. Großvieh, z. B. Ziegen und Schafen, ist nicht zulässig.

 

Bei Kleintieren ist die Anzahl und Haltung zu beachten:

 

- Hühner und Hähne max. 6, mind. jedoch 2 (die Haltung ist dem Veterinäramt des Landkreises zu melden.)

- Kaninchen höchstens 6

 

Die Tiere sind innerhalb der Gartenlaube unterzubringen. Die Errichtung von Kleintierställen außerhalb der Gartenlaube ist nicht zulässig.

 

Die Haltung von Vögeln ist in einer nicht überdachten Voliere mit 4 m² möglich, die Art und Anzahl ist somit von der Vogelart abhängig.

 

Volieren und Hühnerausläufe dürfen nicht mit verschlossenen Wänden umbaut werden.

 

Eine gewerbsmäßige Tierhaltung ist nicht zulässig.

 

Bienen

Bevor Bienenvölker auf den Kleingartenparzellen gehalten werden dürfen, bedarf es einem Antrag. Dieser wird vom Vorstand des Kleingartenvereins in Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband geprüft und ggf. genehmigt.

 

Eine Genehmigung zur Bienenhaltung setzt immer das Einverständnis der direkt angrenzen Nachbarn voraus, wobei gewährleistet sein muss, dass weitere Anlieger nicht belästigt werden.

 

Zwei Bienenvölker können ab einer Grundstücksfläche von 200 m² gehalten werden. Je weitere 100 m² Grundstücksfläche ist ein weiteres Volk möglich.

 

Die Haltung von Bienen ist dem Veterinäramt des Landkreises zu melden, die Haltung von Bienen unterliegt der Bienenseuchen-Verordnung.

 

 

 

Die entsprechenden Anträge können hier aufgerufen werden:

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